BVergGVS 2012 § 121. Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

§ 121. Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass

1. keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder

2. keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote

die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.

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