BVergGVS 2012 § 117. Schwellenwerte, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

3. Abschnitt Fristen

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen

§ 117. Schwellenwerte

Erreicht oder übersteigt der geschätzte Auftragswert

1. eines Subauftrages betreffend Liefer- oder Dienstleistungen 387 000 Euro (Anm. 1) bzw.

2. eines Subauftrages betreffend Bauleistungen 4 845 000 Euro (Anm. 2)

dann hat der erfolgreiche Bieter eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Subaufträgen hat gemäß den §§ 11 bis 15 zu erfolgen.

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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab : 400 000 Euro

Anm. 2: ab : 5 00 000 Euro

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