BVergGVS 2012 § 10. Schwellenwerte, BGBl. I Nr. 10/2012, gültig ab 01.04.2012

2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

2. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

§ 10. Schwellenwerte

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro (Anm. 1) beträgt;

2. bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro (Anm. 2) beträgt.

(2) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab : 400 000 Euro

Anm. 2: ab : 5 00 000 Euro

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