AktG § 260. Gemeinnützige Bauvereinigungen, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Vierzehnter Teil Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen

§ 260. Gemeinnützige Bauvereinigungen

Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.

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