AktG § 91. Veröffentlichung der Änderungen im
Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§ 91. Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500