AktG § 85., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 85.

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

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