AktG § 85. Stellvertreter von
Vorstandsmitgliedern, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§ 85. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500