AktG § 82., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1998

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 82.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

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