AktG § 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder, BGBl. I Nr. 63/2019, gültig von 01.08.2009 bis 09.06.2019

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt Vorstand

§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder

Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.

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