AktG § 77. Gewinnbeteiligung der
Vorstandsmitglieder, BGBl. I Nr. 63/2019, gültig von 01.08.2009 bis 09.06.2019
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu bestehen hat.
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