AktG § 6., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 6.

(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.

(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen auf einen in der geltenden Währung bestimmten Nennbetrag lauten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500