AktG § 6., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 6.
(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.
(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen auf einen in der geltenden Währung bestimmten Nennbetrag lauten.
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