AktG § 69., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 69.

Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

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