AktG § 47a. Gleichbehandlung der Aktionäre, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996
Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 47a. Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
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