AktG § 47a. Gleichbehandlung der Aktionäre, BGBl. Nr. 304/1996, gültig ab 01.07.1996

Dritter Teil Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 47a. Gleichbehandlung der Aktionäre

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500