AktG § 2., BGBl. I Nr. 67/2004, gültig von 08.10.2004 bis 31.07.2009

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 2.

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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