AktG § 2., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 07.10.2004

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 2.

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. Bei der Stufengründung (§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung der Satzung beteiligt zu haben.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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