AktG § 273. Vollziehung, BGBl. Nr. 98/1965, gültig ab 01.01.1966

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vierter Abschnitt Vollziehung

§ 273. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, das Bundesminsterium für Justiz betraut.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500