AktG § 268. Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen

§ 268. Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.

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