Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen
§ 268. Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Ausichtsratsmitglieder festzusetzen.
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