AktG § 266. Frühere Berechtigungen, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen

§ 266. Frühere Berechtigungen

Firma und Sitz

(1) Solange eine Aktiengesellschaft die von ihr schon vor dem geführte Firma, in der die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ nicht enthalten ist, in ihren wesentlichen Bestandteilen unverändert beibehält, braucht sie diese Bezeichnung in die Firma nicht aufzunehmen, es sei denn, daß die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft ihre Inhaberin ist.

(2) Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.

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