AktG § 266. Sitz, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Zweiter Abschnitt Frühere Berechtigungen

§ 266. Sitz

Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.

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