AktG § 260., BGBl. Nr. 68/1991, gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2006

Vierzehnter Teil Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen

§ 260.

Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 HGB gelten nicht.

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