AktG § 260., BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1991

Vierzehnter Teil Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen

§ 260.

(1) Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet einer weiteren Gliederung nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.

(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften gelten die §§ 201 bis 211, 260 und 274 HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273, 275 und 276 HGB gelten nicht.

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