AktG § 254., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Zwölfter Teil Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Aktiengesellschaften

§ 254.

ZWÖLFTER TEIL

Zulassung ausländischer Aktiengesellschaften

Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.

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