AktG § 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Elfter Teil Umwandlung

Zweiter Abschnitt Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft

§ 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500