AktG § 215., BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2009

Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

Erster Abschnitt Auflösung

Zweiter Unterabschnitt Abwicklung

§ 215.

Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs (§ 157 Konkursordnung) oder mangels Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Konkursordnung) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 Konkursordnung) aufgehoben worden ist.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung, bevor er in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

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