Achter Teil Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Erster Abschnitt Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§ 208.
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
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UAAAA-87500