AktG § 2. Gründer, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 2. Gründer

(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.

(2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

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