AktG § 195. Anfechtbarkeit, BGBl. Nr. 304/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009

Siebenter Teil Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse

Erster Abschnitt Anfechtbarkeit

§ 195. Anfechtbarkeit

Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten gesellschaftsfremde Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, so kann eine Anfechtung auf eine Verletzung der Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht gestützt werden, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt sind.

(4) Eine Verletzung des Gesetzes liegt hinsichtlich des Beschlusses über die Verteilung des Bilanzgewinns oder die Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats insbesondere auch dann vor, wenn die Bestimmungen des § 125 Abs. 5 nicht eingehalten worden sind.

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