AktG § 184., BGBl. Nr. 475/1990, gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung

Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte Kapitalherabsetzung

§ 184.

Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur Einstellung von Beträgen in die gebundenen Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

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