AktG § 163., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung

Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung

Zweiter Unterabschnitt Bedingte Kapitalerhöhung

§ 163.

In die Veröffentlichung der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160 Abs. 2 und die im § 161 für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen; für die Festsetzungen nach § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-87500