Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 12.
Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.
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