AktG § 12., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 12.

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.

(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

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