AktG § 124., BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Fünfter Unterabschnitt Abstimmung

§ 124.

Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen Geltendmachung die Minderheit nach § 122 Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.

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