AktG § 115. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1998

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Dritter Unterabschnitt Teilnahmeberechtigung und Vertretung

§ 115. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Fünfter Unterabschnitt

(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).

(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in der Höhe des halben Gesamtnennbetrags der anderen Aktien ausgegeben werden.

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