AktG § 11. Aktien besonderer Gattung, BGBl. I Nr. 71/2009, gültig ab 01.08.2009

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 11. Aktien besonderer Gattung

Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene Rechte haben, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.

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