AktG § 10. Zwischenscheine, BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 10. Zwischenscheine

(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.

(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden; der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so sind die Aktien als Inhaberaktien auszustellen.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß auf Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in eine Namensaktie umzuwandeln ist.

(5) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(6) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.

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