AktG § 102. Hauptversammlung, BGBl. Nr. 98/1965, gültig von 01.01.1966 bis 07.10.2004

Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft

VIERTER ABSCHNITT Hauptversammlung

Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 102. Hauptversammlung

(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.

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