BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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S. 1297VI/4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen - Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen (Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie), (Richtlinie des Rates der EG vom -89/106/EWG), LGBl 1993/52
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kämten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung
zu schließen: