BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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VI/3 S. 1287Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen - Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl 1995/56 idF 1998/53Die Änderung betraf den Ausdruck „400 kW“ in Art 2 Z 1 (bisher 350), Art IV Abs 1, Art VI, Art 8 Abs 1 Satz 2, Art 11 sowie die Fristen in Art 7 (bisher zwei Jahre), Art 9 (bisher 2,5 Jahre) und Art 10 (bisher 15 Monate).
Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: