BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 25a Bebauungsrichtlinien
EB zu § 25a (Nov 94):
Die Praxis hat gezeigt, daß der Bebauungsplan als Planungsinstrument der örtlichen Raumplanung kaum eingesetzt wird. Dies ist zum Teil auf das aufwendige Erlassungsverfahren, zum Teil auf die mit der Erstellung verbundenen hohen Kosten zurückzuführen.
Im Interesse einer entsprechend harmonisierten und ortsbildgerechten Bebauung soll daher ein vereinfachtes Planungsinstrument in Form von Bebauungsrichtlinien geschaffen werden, die im wesentlichen den Inhalt des Bebauungsplanes aufweisen, aber keiner graphischen Darstellung bedürfen.
Die Erlassung von Bebauungsrichtlinien liegt im Ermessen der Gemeinde und ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches. Ziel dieser Bestimmung ist es, in vereinfachter Form Grundsätze der Bebauung festzulegen (zB Bebauungsdichte, Baulinie, Bebauungsweise, Gebäudehöhen, allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Gebäuden, Bestimmungen über Vorgärten und Einfriedungen).
Die Erlassung der Bebauungsrichtlinien wurde dem Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde unterzogen (Art 119a B-VG).
Anmerkungen:
1) § 25a wurde durch die Nov LGBl 1994/12 eingefügt und mit der Nov LGBl 2000/64 neu gefasst.
2) Die ursprün...