BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 25 Wirkung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
EB zu § 25:
S Erläuterungen zu § 20.
Anmerkungen:
1) Durch die Nov LGBl 1981/20 wurde der Ausdruck Grundteilungs- und Baubewilligungen durch die Worte Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen ersetzt.
2) Durch die Nov LGBl 2000/64 erhielt § 25 die jetzige Fassung; das Wort „Bewilligung“ wurde durch „Baubewilligung“ ersetzt. Darunter fallen auch Baufreigaben nach § 17 BGld BauG.
3) Ein Bescheid, der einem (Teil-)Bebauungsplan widerspricht, ist mit Nichtigkeit bedroht. Siehe die ausdrückliche Anordnung zum Flächenwidmungsplan (§ 20 Abs 6 Bgld RPlG) und die Aufzählung im § 33 Bgld BauG.
Judikatur:
1) Ob einem Verwaltungsakt Normcharakter zukommt oder nicht, ist von der Art der Kundmachung unabhängig; es kommt ausschließlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes an (vgl VfSlg 6422). Damit ein Verwaltungsakt Bestandteil der Rechtsordnung wird, ist unerlässlich, dass einem Mindestausmaß an Publizität Genüge getan wird (vgl VfSlg 6222, 7281, 7375). Dieses Maß hängt von den maßgeblichen Kundmachungsvorschriften ab (VfSlg 8350, , V 7/78, Slg 8423 ua).
2) Wenn der Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - der Sache nach geltend macht, dieser ...