BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 24 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
EB zu § 24:
Da der Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan entsprechen muß, ist dessen Änderung dann erforderlich, wenn durch eine Änderung des Flächenwidungsplanes Festlegungen des Bebauungsplanes getroffen werden. Ferner können Änderungsgründe gegeben sein, die sich lediglich auf den Bebauungsplan beziehen, wie etwa Vorkehrungen für den ruhenden Verkehr in einem Wohnviertel, gestalterische Momente uam (siehe weiters Erl zu den § 8 und 19).
Anmerkungen:
1) Mit Nov LGBl 200/64 wurde in der Überschrift des § 24 nach dem Wort „Änderung“ die Wortfolge „und Aufhebung“ eingefügt. Der mit Nov LGBl 1981/20 neugefasste Abs 4 wurde mit Nov 2000/64 geändert. Dem ersten Satz wurde nach „unverzüglich,“ der Nebensatz „jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe,“ eingefügt und der dritte Satz angefügt.
Abs 5 wurde mit Nov 2000/64 angefügt.
2)Planungsmaßnahmen (Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne sind nicht unabänderlich, sie müssen sich den tatsächlichen Entwicklungen anpassen. Besonders zu beachten ist der Vertrauensschutz des Normunterworfenen. Wie bei Flä...