BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 23 Verfahren
EB zu § 23:
Die Erstellung des Bebauungsplanes fällt in den Bereich der örtlichen Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG, § 51 Abs 2 lit i der Bgld Gemeindeordnung).
EB zur Nov 74:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 197/71, ausgesprochen, daß nicht nur der Flächenwidmungsplan, sondern auch der Bebauungsplan überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt und daher an eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des Art 119a Abs 8 B-VG gebunden werden kann. Da nach dem bestehenden Wortlaut des § 23 des Raumplanungsgesetzes lediglich eine nachprüfende Kontrolle der Bebauungspläne möglich ist, andererseits aber die vorherige Prüfung und Genehmigung der Bebauungspläne im allseitigen Interesse gelegen ist, wurde § 23 Abs 5 bis 11 dem Genehmigungsverfahren, wie es für Flächenwidmungspläne gem § 18 des Raumplanungsgesetzes gilt, angepaßt. Die vor Genehmigung des Flächenwidmungsplanes vorgeschriebene Befassung des Raumplanungsbeirates (§ 18 Abs 6) wurde für den Bebauungsplan nicht übernommen, um gerade bei kleinen Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen das Verfahren nicht unnötig zu verlängern. Darüberhinaus besteht jedoch die Möglichkeit, den Raumplanungsbeirat bei Projekten, d...