BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 22 Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
EB zu § 22:
Da der Bebauungsplan als Grundlage für Entscheidungen der Baubehörde (Grundteilungsbewilligung, Baubewilligung) bzw der Gemeinde (Bau von Straßen und Versorgungsanlagen) zu dienen bestimmt ist, ist es notwendig, die Breiten- und die Höhenlage aller Verkehrsflächen festzulegen. Der Begriff „Straßenfluchtlinie“ entspricht dem bisher in der Bauordnung für das Burgenland verwendeten, während die „Baulinie“ im allgemeinen jene Grenzlinie darstellt, an die zwar angebaut werden darf, aber nicht angebaut werden muß. Nur in einzelnen Fällen wird es notwendig sein, sogenannte zwingende Baulinien (Abs 2 lit a) festzulegen, die dann der Baulinie im Sinne des § 1 Abs 6 der Bauordnung für das Burgenland entsprechen. Um eine differenzierte Bebauung, die auch den soziologischen und ästhetischen Bedürfnissen Rechnung trägt, zu ermöglichen, wurde auf die vielfach übliche Festlegung von Bauklassen verzichtet. Weiters sind die maximale Gebäudehöhe (Geschoßanzahl) sowie die Bebauungsweise (offene, geschlossene Bebauungsweise oder freie Anordnung der Gebäude) festzulegen. Die Bezeichnung „Bebauungsweise“ ist heute allgemein üblich und b...