BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 20 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
EB zu § 20:
Durch diese Bestimmungen wird einerseits der Rahmen für den Bebauungsplan gezogen und anderseits die Möglichkeit geboten, die Bewilligung von Grundteilungen und Bauführungen in Gebieten, für die ein Bebauungsplan bzw Teilbebauungsplan nicht besteht, zu versagen, wenn sie dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Da nach den Bestimmungen des § 14 Abs 2 Aufschließungsgebiete noch nicht baureif im Sinne der Bestimmungen der Bauordnung für das Burgenland sind, normiert Abs 2, daß erst nach Feststellung des Gemeinderates, daß die Erschließung durch Straßen und Wege, Wasser, Strom und Abwasserbeseitigung für derartige Gebiete gesichert ist, Bewilligungen für Grundteilungen und Bauführungen erteilt werden dürfen. Dies ermöglicht einerseits einen wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel und verhindert verhängnisvolle Splitterbebauungen, bedeutet aber anderseits auch eine Sicherheit für Grundkäufer und Bauwerber, da diese bei Erteilung einer Baubewilligung damit rechnen können, daß Erschließungsmaßnahmen möglich sind und auch in absehbarer Zeit durchgeführt werden.
Nach § 15 zählen Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas und Kanalisa...