BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 18a Vereinfachtes Verfahren
EB zu § 18a (Nov 94):
Da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, daß es durch die Nichterlangung von Bauland zur Aufgabe von Wohnsitzen kommen kann, erscheint es aus sozialpolitischen Gründen zweckmäßig, dem Gemeinderat die Möglichkeit zu geben, in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ein vereinfachtes Verfahren zur Vornahme von Baulandwidmungen durchzuführen. Grundsätzlich anzuwenden sind die Bestimmungen des § 18 Abs 5 bis 12 Burgenländisches Raumplanungsgesetz mit Ausnahme der achtwöchigen Auflagefrist und der Anhörung des Raumordnungsbeirates.
Anmerkungen:
1) Das Vereinfachte Verfahren gemäß § 18a Bgld RPlG wurde durch die Nov LGBl 1994/12 eingefügt. Mit der Bgld RPlG-Nov 2000, LGBl 2000/64, wurden sowohl der Abs 1 als auch der Abs 2 des § 18a Bgld RPlG geändert.
2) Es muss sich um Ausnahmefälle handeln; die Berücksichtigungswürdigkeit muss jedenfalls nachvollzogen werden können.
3) Mit der Bgld RPlG-Nov 2000, LGBl 2000/64, wurden in § 18a Abs 1 Bgld RPlG das Wort „Baulandwidmungen“ durch das Wort „Widmungsänderungen“ ersetzt. Es können damit neben den Baulandwidmungen auch andere Widmungen, etwa Verkehrs-, Grün- oder Sonderflächenwidmungen, im verein...