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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 16 Grünflächen

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EB zu § 16:

In Grünflächen sind nach § 20 Abs 4 des Raumplanungsgesetzes nur solche Baumaßnahmen zulässig, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung erforderlich sind. Darunter fallen etwa: Wohnbauten für Landwirte und deren Bedienstete, Ställe, Heustadel, Silos, Treibhäuser, Gerätehäuser, Gebäude für Erholungs-, Spiel- und sportzwecke, Trinkhallen für Kurzwecke, Badeanlagen, Tribünen und Garderobengebäude für Spiel- und Sportplätze, Brunnen, Pavillons in Parkanlagen, Leichenhallen, Mausoleen in Friedhöfen usw.

Anmerkungen:

1) Diese Bestimmung besteht weiterhin in ihrer Stammfassung. Der Begriff Forstwirtschaft ist zwar nicht enthalten, wird aber in der Rsp der Höchstgerichte als von der Regelung mitumfasst ausgelegt. S nachfolgende Ausführungen und zit Judikatur. Vgl in diesem Zusammenhang auch VfSlg 26741954 und VwSlgNF 9100/A. Die Gemeinde ist jedenfalls befugt, auch für Waldflächen eine Flächenwidmung festzulegen.

Für alle Widmungsarten, die für die Widmung Grünflächen vorgesehen sind (s die Aufzählung im Abs 1), gilt die speziell zur Widmung Grünland-Landwirtschaft entwickelte Rechtsprechung des VwGH, dass bei der Beurteilung des Erfordernisses Notw...

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