BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 15 Verkehrsflächen
EB zu § 15:
Durch diese Bestimmungen soll vorgesorgt werden, daß nicht Flächen bebaut werden, die in absehbarer Zeit für die Herstellung von Straßen, Gassen, Parkplätzen, Versorgungsleitungen usw benötigt werden. Für neu zu bebauende Gebiete werden im Flächenwidmungsplan nur die Sammelstraßen (nicht parzellenscharf), nicht aber die Wohnstraßen udgl festzulegen sein.
Anmerkungen:
1) Flächen, die der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen, werden regelmäßig auch der Abwicklung des Verkehrs dienen. Unterirdisch verlegte Leitungen dienen aber etwa nur der Aufschließung, nicht aber der Abwicklung des Verkehrs (im üblichen Sinn). Versorgungsleitungen werden allerdings im Satz 2 ohnehin genannt.
Der Begriff Verkehrsflächen ist weiter als der Begriff Gemeindestraßen und umfasst auch nicht öffentliche Verkehrsflächen, wie § 22 Abs 1 lit b zu entnehmen sein dürfte. Der Verlauf, die Breite (Regelprofile) und die Höhenlage der Verkehrsflächen hat nach § 22 Abs 1 lit a der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) festzusetzen. S auch das Straßenverwaltungsgesetz, wiedergegeben unter V/10. Die Aufnahme einer Fläche in eine Trassenverordnung des Bundes ist keine Widmung al...