BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 14e Strafbestimmung
EB zur Nov 94:
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen für Einkaufszentren bzw des raumplanungsbehördlichen Bewilligungsbescheides war bisher sanktionslos. Aus rechtspolitischen Überlegungen erschien es zweckmäßig und gerechtfertigt, diesen Mangel durch Schaffung einer eigenen Strafbestimmung zu beseitigen.
Anmerkungen:
1) § 14e Bgld RPlG wurde durch die Bgld RPlG-Nov LGBl 1994/12 eingefügt. Mit dem Bgld Euro-Anpassungsgesetz, LGBl 2001/33, wurde der Schillingbetrag „S 100.000,-“ durch den Eurobetrag „7.300 Euro“ ersetzt.
2) Zum Ausdruck Verwaltungsübertretung s die Anm 1 zu § 34 Bgld BauG.
3) Zuständige Strafbehörde erster Instanz ist gemäß § 14e Bgld RPlG die Bezirksverwaltungsbehörde; auch nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensbestimmungen wäre sie zur Untersuchung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen berufen (vgl § 26 Abs 1 VStG). Den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens steht das Recht der Berufung an den örtlich zuständigen UVS zu (§ 51 VStG). Die UVS haben in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen bereits unmittelbar auf Grund der Verfassung als Berufungsbehörden zu entscheiden (Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG); diese Kompetenz umfasst auch die Berufung gegen verfahrensrecht...