BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 14b
EB zu § 14b (Nov 74):
§ 14b normiert, daß die gesetzlich umschriebenen Zweitwohnanlagen nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gem § 14 Abs 3 lit f gewidmet werden und für die sowohl ein Flächenwidmungs- als auch ein Bebauungsplan besteht. Dies deshalb, weil Zweitwohnanlagen im besonderen Maße überörtliche Interessen berühren und daher die Beurteilung im Hinblick auf Erschließung und Gestaltung auf Grund der vorhandenen Pläne erforderlich erscheint.
Anmerkungen:
1) Eingefügt durch die Nov LGBl 1974/5.
2) Zum Begriff s § 14a Bgld RPlG.
3) Bei der Nov LGBl 1994/12 wurde offensichtlich übersehen, dass statt lit f nunmehr richtig lit g zu zitieren wäre (Redaktionsfehler).
4) Ausdrücklich wird als Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Gebäude und Anlagen nicht nur eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan verlangt, sondern auch die rechtliche Existenz eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes).