BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Raumordnungsrecht
Lange Zeit umstritten war die Frage, ob die „Raumordnung“ eine Materie ist, die in die allgemeine Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG fällt. Der VfGH stellte in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom , K II-2/54 (VfSlg 2674), unmissverständlich Folgendes klar:
Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits („Landesplanung“ - „Raumordnung“), ist nach Art 15 Abs 1 B-VG idF von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art 10 bis 12 B-VG idF von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.
Ein besonderer Kompetenztatbestand „Raumordnung“, der gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen würde und aus dieser generellen Zuständigkeit herausgeschält werden könnte, besteht nicht. Es handelt sich bei dieser Sache keineswegs um eine neue, erst nach der Schaffung der Kompetenzartikel der Bu...