BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
2. Aufl. 2006
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§ 12 Flächenwidmungsplan
EB zu § 12:
Der Flächenwidmungsplan ist nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine generelle, an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtete Norm, somit eine Verordnung. In der Stufenordnung der örtlichen Raumplanung erfaßt der Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet während sich der Bebauungsplan oder die Teilbebauungspläne lediglich auf das Bauland, Teile des Baulandes oder auf Vorbehaltsflächen beziehen. Geben diese die genauen Richtlinien für die Planung und den Bau von Einzelbauwerken, Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen, so regelt der Flächenwidmungsplan die allgemeinen Grundsätze für eine optimale Entwicklung der Gemeinde.
Durch Absatz 1 wird gewährleistet, daß der Flächenwidmungsplan auf die natürlichen und abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und Entwicklungstendenzen der Gemeinde Bedacht nimmt. Da letzten Endes sämtliche raumbedeutsamen Maßnahmen des Bundes und des Landes in den Gemeinden wirksam werden und auch Maßnahmen einer Gemeinde sich auf das Umland auswirken können, ist es erforderlich, daß derartige Maßnahmen und Planungen bei der Erstellung von Flächenwidm...