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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

2. Aufl. 2006

ISBN: 978-3-7073-0613-5

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§ 11a Maßnahmen zur Baulandmobilisierung

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Anmerkungen:

1) Eingefügt durch die Nov 2000/64.

2) Der Begriff der Baulandmobilisierung wird nicht näher definiert. Er wird für die in diesem Paragraph festgeschriebenen Maßnahmen vorausgesetzt. Baulandmobilisierung ist hier offenbar dahingehend zu verstehen, Flächen, die für die Bebauung vorgesehen sind, durch die örtliche Raumplanung ihrer geplanten Nutzung auch tatsächlich zuzuführen. In diesem Zusammenhang wird oft auch von Bodenpolitik oder Baulandpolitik gesprochen.

3) Abs 1 legt fest, dass die Gemeinde verpflichtet ist (arg „hat“), eine aktive Bodenpolitik (s hiezu auch § 26 Stmk ROG 1974 und § 15 Abs 2 Oö ROG 1994) in Bezug auf die bereits vorhandenen Baulandreserven und den für den Zeitraum von fünf bis zehn Jahren abschätzbaren Baulandbedarf zu betreiben. Als Maßnahmen dieser aktiven Bodenpolitik sehen die folgenden Absätze ein befristetes Bauland (Abs 2) und privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandmobilisierung vor. Zu den Möglichkeiten der aktiven Bodenpolitik s Melanie Markstein, Instrumente und Strategien zur Baulandentwicklung und Baulandmobilisierung in Deutschland, Österreich und der Schweiz – ein methodischer Vergleich ...

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